792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
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§ 3
Eigenjagdbezirke
(zu § 7
BJagdG)
(1) Ist der Eigentümer oder der Nutznießer eines
Eigenjagdbezirkes eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft, und wird
die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt,
so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte
der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
Benennt der Verfügungsberechtigte innerhalb dieser Frist keine geeignete Person,
so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen
Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11
des Bundesjagdgesetzes
und § 11
entsprechend, sofern der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten
hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.
(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten
auf einer Grundfläche bis zu 250 Hektar auf zwei beschränken und für
jede weiteren 150 Hektar um einen erhöhen.
(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit
seines Jagdbezirkes verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde
den Jagdbezirk im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern einem anderen
an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat
sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf
Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann
nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März)
und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes
geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Erklärung der im §
7
Abs. 3
des
Bundesjagdgesetzes
genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in
diesen Bezirken beschränken. |