792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Jagdbeirat
(zu §
37
BJagdG)
(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie
der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden
Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf
Jahre.
(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde gehören
an:
- 1.
der Vorsitzende,
- 2.
ein Vertreter der Landwirtschaft,
- 3.
ein Vertreter der Forstwirtschaft,
- 4.
ein Vertreter der Landesjägerschaft,
- 5.
ein Vertreter einer Jagdgenossenschaft,
- 6.
ein Vertreter einer Gemeinde,
- 7.
ein Vertreter der Fischerei,
- 8.
ein Vertreter des Naturschutzes,
- 9.
ein Vertreter des Veterinärwesens.
Der Vorsitzende des Jagdbeirates wird durch die oberste Jagdbehörde nach
Anhörung der Landesjägerschaft berufen. Die oberste Jagdbehörde beruft
die Vertreter der Jagdgenossenschaft und der Gemeinde auf Vorschlag des Städte-
und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern und die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates
auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt
die oberste Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern sollmindestens
ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören
an:
- 1.
der Kreisjägermeister als Vorsitzender,
- 2.
ein Vertreter der Wildschadensausgleichskasse,
- 3.
ein Vertreter der Landwirtschaft,
- 4.
ein Vertreter der Forstwirtschaft,
- 5.
ein Vertreter der Jagdgenossenschaften,
- 6.
ein Vertreter der Fischerei,
- 7.
ein Vertreter des Naturschutzes,
- 8.
ein Vertreter der Landesjägerschaft,
- 9.
ein Vertreter des Veterinärwesens.
Die Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag
der Wildschadensausgleichskasse deren Vertreter. Die übrigen Mitglieder des
Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes
berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde den Vertreter.
Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden
Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde
oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen.
(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig.
Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt
das Land, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen Inhaber eines
Jagdscheines sein. |