792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
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§ 4
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8
BJagdG)
(1) Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer
Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von
150 Hektar auf, sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken
anzugliedern.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8
Abs. 2 und 3
des
Bundesjagdgesetzes
ist die Jagdbehörde. |