792-2

Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)

Vom 22. März 2000

Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9

Angliederungsgenossenschaft

Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.