792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126
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§ 9
Angliederungsgenossenschaft
Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern
einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer
Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft.
§ 9
des Bundesjagdgesetzes
gilt entsprechend. |