226-4

Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und in Kindertagespflege
(Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V)

Vom 1. April 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 146

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

§ 18 Abs. 2 neu gefasst und § 21 geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 536)

2.

§§ 17 und 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546)

3.

§ 18 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640)

4.

§§ 3, 11, 18, 24 geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 295)

5.

§ 15 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393)

6.

mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1Ziele und Inhalte der individuellen Förderung
§ 2 Arten der Förderung
§ 3 Anspruch auf Förderung
§ 4 Ausgestaltung der Förderung in Kindertageseinrichtungen bis zum Eintritt in die Schule
§ 5 Ausgestaltung der Förderung in Horten
§ 6 Kindertagespflege
§ 7 Einbeziehung der Kinder in die Gestaltung des Alltags der Kindertageseinrichtung
und der Kindertagespflege
§ 8 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
§ 9 Gesundheitsvorsorge
§ 9a Kinderschutz
§ 10 Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen
§ 10a Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 11 Pädagogische Fachkräfte
§ 11a Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 12 Fach- und Praxisberatung
§ 13 Träger von Kindertageseinrichtungen
§ 14 Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes
§ 15 Betriebserlaubnis und Tagespflegeerlaubnis
§ 16 Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung
§ 17 Grundsätze der Finanzierung
§ 18 Finanzielle Beteiligung des Landes
§ 19 Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 20 Finanzielle Beteiligung der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts
§ 21 Elternbeitrag
§ 22 Finanzierung bei Inanspruchnahme von Angeboten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
§ 23 Einholung von Auskünften zum Zweck der Haushalts- und
Finanzplanung, der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur
Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes
§ 24 Verordnungsermächtigungen
§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten





Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Jedes Kind hat das Recht auf individuelle Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das Land Mecklenburg-Vorpommern trägt nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verwirklichung dieser Rechte und zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.

Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Bildung und Erziehung sind entscheidende Grundlagen für die erfolgreiche Bewältigung weiterer Bildungsverläufe und sollen die Kinder befähigen, ein Leben lang zu lernen. Dieser eigenständige Auftrag zielt darauf ab, die Kinder im Rahmen einer auf die Förderung ihrer Persönlichkeit orientierten Gesamtkonzeption alters- und entwicklungsgerecht sowie entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen und sie hierdurch bei der Bewältigung von aktuellen und zukünftigen Lebensanforderungen zu unterstützen. Die individuelle Förderung wirkt insbesondere Benachteiligungen entgegen, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Grundschule entgegenstehen. Hierzu ist dem individuellen Förderbedarf der Kinder aufgrund ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen beim Eintritt in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Rechnung zu tragen.