2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Wahlschein

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1.

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

2.

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

3.

wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

(3) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann bei der GemeindewahlbehördeEinspruch eingelegt werden, über den diese unverzüglich entscheidet. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 18 Abs. 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 18 Abs. 2 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch bis zum Ablauf der Auslegung des Wählerverzeichnisses eingelegt worden ist.