2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 19
Wahlschein
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist
versäumt hat,
- 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist
entstanden ist,
- 3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
(3) Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann bei der GemeindewahlbehördeEinspruch
eingelegt werden, über den diese unverzüglich entscheidet. § 18 Abs. 2
gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 18 Abs. 2 Satz 1) und für die Entscheidung über
die Beschwerde (§ 18 Abs. 2 Satz 3)
gilt nur, wenn der Einspruch bis zum Ablauf der Auslegung des Wählerverzeichnisses
eingelegt worden ist. |