2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertretungen und die Kreistage.

(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter und die Kreistagsmitglieder.

(3) Die Gemeindevertretung kann entsprechend den Regelungen der Kommunalverfassung eine andere Bezeichnung führen. Gleiches gilt für die Gemeindevertreter.

(4) Wahlleiter ist in der Gemeinde der Gemeindewahlleiter und im Landkreis der Kreiswahlleiter.

(5) Wahlausschüsse sind weisungsunabhängige, überparteiliche Organe, die in den Landkreisen (Kreiswahlausschuss) und in den Gemeinden (Gemeindewahlausschuss) unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus wahlberechtigten Bürgern insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse gebildet werden.

(6) Das Wählerverzeichnis ist ein Verzeichnis der für das jeweilige Wahlgebiet Wahlberechtigten.

(7) Wahlgebiete sind für die Gemeindewahl das Gemeindegebiet und für die Kreiswahl das Kreisgebiet.

(8) Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister. Die Amtsvorsteher werden im Fall ihrer Abwesenheit durch den leitenden Verwaltungsbeamten oder den leitenden Verwaltungsangestellten vertreten.