2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertretungen
und die Kreistage.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter
und die Kreistagsmitglieder.
(3) Die Gemeindevertretung kann entsprechend den Regelungen
der Kommunalverfassung eine andere Bezeichnung führen. Gleiches gilt für
die Gemeindevertreter.
(4) Wahlleiter ist in der Gemeinde der Gemeindewahlleiter
und im Landkreis der Kreiswahlleiter.
(5) Wahlausschüsse sind weisungsunabhängige, überparteiliche
Organe, die in den Landkreisen (Kreiswahlausschuss) und in den Gemeinden (Gemeindewahlausschuss)
unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus wahlberechtigten Bürgern insbesondere
für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung
und Nachprüfung der Wahlergebnisse gebildet werden.
(6) Das Wählerverzeichnis ist ein Verzeichnis der für
das jeweilige Wahlgebiet Wahlberechtigten.
(7) Wahlgebiete sind für die Gemeindewahl das Gemeindegebiet
und für die Kreiswahl das Kreisgebiet.
(8) Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen
Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.
Die Amtsvorsteher werden im Fall ihrer Abwesenheit durch den leitenden Verwaltungsbeamten
oder den leitenden Verwaltungsangestellten vertreten. |