2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 29
Unzulässige Wahlwerbung und
Unterschriftensammlung,
unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude,
in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude
jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der
Wahlzeit unzulässig. |