2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 3
Wahlgrundsätze
(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und
geheim.
(2) Die Vertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen
nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl
gewählt.
(3) Der Wähler hat zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl
je drei Stimmen, die er beliebig auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher
Wahlvorschläge verteilen kann.
(4) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einer Gemeinde und in
einem Landkreis wählen. |