2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Vertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(3) Der Wähler hat zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl je drei Stimmen, die er beliebig auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einer Gemeinde und in einem Landkreis wählen.