2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 39

Ersatzpersonen

(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags.

(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. § 38 Abs. 5 Satz 3 findet Anwendung. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an. Ihre Reihenfolge wird durch die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber entschieden.

(3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.