2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 39
Ersatzpersonen
(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages
einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind
Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags.
(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach
der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. § 38 Abs. 5 Satz 3
findet Anwendung. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an. Ihre Reihenfolge
wird durch die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge der Bewerber entschieden.
(3) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen
fest. |