2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 4

Anzahl der Vertreter

(1) Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt in den Gemeinden

 

 

 

bis zu

500 Einwohnern

7

 

von

501

bis zu

1.000 Einwohnern

9

 

von

1.001

bis zu

1.500 Einwohnern

11

 

von

1.501

bis zu

3.000 Einwohnern

13

 

von

3.001

bis zu

4.500 Einwohnern

15

 

von

4.501

bis zu

6.000 Einwohnern

17

 

von

6.001

bis zu

7.500 Einwohnern

19

 

von

7.501

bis zu

10.000 Einwohnern

21

 

von

10.001

bis zu

20.000 Einwohnern

25

 

von

20.001

bis zu

30.000 Einwohnern

29

 

von

30.001

bis zu

50.000 Einwohnern

37

 

von

50.001

bis zu

75.000 Einwohnern

43

 

von

75.001

bis zu

100.000 Einwohnern

45

 

von

100.001

bis zu

150.000 Einwohnern

47

 

 

 

über

150.000 Einwohner

53.

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter.

(2) Die Anzahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

bis zu 175 000 Einwohnern 61,

über 175 000 Einwohner 69.

In Landkreisen, deren Gebiet sich über eine Fläche von mehr als 4 000 Quadratkilometer erstreckt, erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Kreistagsmitglieder jeweils um acht.

(3) Die Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag die Festlegung treffen, dass sich die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter in der ersten Wahlperiode nach der Neubildung einer Gemeinde in Gemeinden bis zu 1.500 Einwohner um zwei und in Gemeinden über 1.500 Einwohner um vier erhöht.

(4) Bei der Wahl aus besonderem Anlass ist bei der Anzahl der zu wählenden Vertreter § 52 zu beachten.

(5) Das Innenministerium bestimmt, dass die für einen von ihm festzusetzenden Stichtag ermittelte Zahl der fortgeschriebenen Bevölkerung zugrundezulegen ist.