2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 49
Neufeststellung des Wahlergebnisses
(1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig
aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt
zu machen. Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 43 bis 46
. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nach § 45
rechtskräftig aufgehoben, so ist die Anfechtung des neu festgestellten Wahlergebnisses
nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung abweicht. |