2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 5

Wahlbereiche

(1) Die Wahl zu den Vertretungen wird in Wahlbereichen durchgeführt. Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt die Vertretung.

(2) Wahlgebiete mit bis zu 25.000 Einwohnern können in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Für die Zahl der Einwohner ist der vom Innenministerium nach § 4 Abs. 5 festgesetzte Stichtag maßgeblich.

(3) Bei der Festlegung der Zahl und der Abgrenzung der Wahlbereiche sind unter Wahrung der Gemeinde- und Ämtergrenzen die örtlichen Verhältnisse sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Wahlbereichsgrenzen der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden.