2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 5
Wahlbereiche
(1) Die Wahl zu den Vertretungen wird in Wahlbereichen durchgeführt.
Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt die Vertretung.
(2) Wahlgebiete mit bis zu 25.000 Einwohnern können in
mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere
Wahlbereiche einzuteilen. Für die Zahl der Einwohner ist der vom Innenministerium
nach § 4 Abs. 5
festgesetzte Stichtag maßgeblich.
(3) Bei der Festlegung der Zahl und der Abgrenzung der Wahlbereiche
sind unter Wahrung der Gemeinde- und Ämtergrenzen die örtlichen Verhältnisse
sowie die historischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Wahlbereichsgrenzen
der Landkreise dürfen die Wahlbereiche von Gemeinden nicht durchschneiden. |