2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 59
Ausübung des Wahlrechts durch
Wahlschein
Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlgebiet,
für das der Wahlschein ausgestellt ist,
- 1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets
oder
- 2.
durch Briefwahl
ausüben. |