2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 69
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest,
- 1.
wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und
- 2.
welcher Bewerber gewählt ist oder
- 3.
welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind.
(2) Hat nur ein Bewerber an der Wahl teilgenommen, stellt
der Wahlausschuss fest, ob er die erforderliche Mehrheit erhalten hat. |