2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 69

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest,

1.

wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und

2.

welcher Bewerber gewählt ist oder

3.

welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind.

(2) Hat nur ein Bewerber an der Wahl teilgenommen, stellt der Wahlausschuss fest, ob er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.