2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 7
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des
Artikel 116
Abs. 1
des Grundgesetzes
sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
- 1.
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
seit mindestens drei Monaten
- a)
im Wahlgebiet
ihre Wohnung,bei mehreren Wohnungen nach dem Melderegister ihre Hauptwohnung haben
oder
- b)
sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb
des Wahlgebiets haben,
- 3.
nicht nach § 8
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gebietsteile
einer Gemeinde oder eines Landkreises in eine oder mehrere andere Gemeinden oder
Landkreise eingegliedert, so ist bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist nach Absatz
1 Nr. 2 die Dauer der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in der eingegliederten Gemeinde
oder dem eingegliederten Landkreis anzurechnen.
(3) Bei der Berechnung der Drei-Monats-Frist nach Absatz 1
und 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. |