2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

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§ 75

Allgemeine Wahlstatistik

Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Statistischen Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Bearbeitung der Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sowie der Wahlen der Bürgermeister und Landräte als Geschäftsstatistik durch den jeweiligen Wahlleiter bleibt unberührt.