2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 75
Allgemeine Wahlstatistik
Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Statistischen
Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist
zu veröffentlichen. Die Bearbeitung der Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen
sowie der Wahlen der Bürgermeister und Landräte als Geschäftsstatistik
durch den jeweiligen Wahlleiter bleibt unberührt. |