2021-1

Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalwahlgesetz - KWG M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003
(aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)

Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458

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§ 75a

Repräsentative Wahlstatistik

(1) Aus dem Ergebnis der Kommunalwahlen kann in ausgewählten Wahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik über

1.

die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

2.

die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht sowie der Grund für die Ungültigkeit von Stimmen

als Landesstatistik erstellt werden. Die Anordnung zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik trifft vor jeder Wahl das Innenministerium. Die Anordnung kann auf einzelne Wahlgebiete beschränkt werden.

(2) Es dürfen nicht mehr als zehn vom Hundert der Wahlbezirke des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit den Wahlleitern der Landkreise und kreisfreien Städte sowie dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach

1.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens zehn unter Zusammenfassung von jeweils mindestens drei Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen,

2.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens fünf unter Zusammenfassung von jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen.

Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlgebiet, Wahlbereich und Wahlbezirk.

(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Gemeindeebene von der Gemeindewahlbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.

(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten der für die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347)), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden und Landkreise dürfen mit Zustimmung des Landeswahlleiters in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Stimmzählgeräte durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden und Landkreisen mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Wahlergebnisse nicht verzögert werden.

(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Amt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach Absatz 6 nur für die Ebene des jeweiligen Wahlgebietes veröffentlicht werden. Ergebnisse für die einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Landesebene ist dem Statistischen Amt vorbehalten.