2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 75a
Repräsentative Wahlstatistik
(1) Aus dem Ergebnis der Kommunalwahlen kann in ausgewählten
Wahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik über
- 1.
die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung
an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
- 2.
die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht sowie der Grund für die Ungültigkeit
von Stimmen
als Landesstatistik erstellt werden. Die Anordnung zur Durchführung der repräsentativen
Wahlstatistik trifft vor jeder Wahl das Innenministerium. Die Anordnung kann auf
einzelne Wahlgebiete beschränkt werden.
(2) Es dürfen nicht mehr als zehn vom Hundert der Wahlbezirke
des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter
im Einvernehmen mit den Wahlleitern der Landkreise und kreisfreien Städte sowie
dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte
umfassen. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass
der Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach
- 1.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk,
Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens
zehn unter Zusammenfassung von jeweils mindestens drei Geburtsjahrgängen gebildet
werden dürfen,
- 2.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen,
Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens
fünf unter Zusammenfassung von jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgängen
gebildet werden dürfen.
Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlgebiet, Wahlbereich und Wahlbezirk.
(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird auf Gemeindeebene
von der Gemeindewahlbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere
ausgewählte Wahlbezirke liegen, durch Auszählung der Wählerverzeichnisse
durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach
Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.
(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird unter
Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür
zugelassener Stimmzählgeräte durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden
leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten
Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten der für
die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken
zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle
im Sinne des
§ 11 Abs. 1
des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347)), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 640), können die Auswertung
der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle
vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen
Amt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen
von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.
(6) Gemeinden und Landkreise dürfen mit Zustimmung
des Landeswahlleiters in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische
Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz
5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Stimmzählgeräte
durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen
Auszählungen dürfen nur in Gemeinden und Landkreisen mit einer Statistikstelle
im Sinne des
§ 11 Abs. 1
des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder
Ergebnisaufzeichnungen von Stimmzählgeräten dürfen nicht zusammengeführt
werden.
(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen
Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Wahlergebnisse nicht verzögert
werden.
(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische
Amt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben
und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
(9) Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen
nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach
Absatz 6 nur für die Ebene des jeweiligen Wahlgebietes veröffentlicht werden.
Ergebnisse für die einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Landesebene ist dem Statistischen Amt
vorbehalten. |