2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 78
Fristen und Termine
Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend
oder einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. |