2021-1 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlgesetz - KWG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 2003 (aufgehoben - nur noch gültig gemäß § 72 - Übergangsregelung - des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, Gl. Nr. 111-5)Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 458
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§ 9
Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann
nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen
ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlbereich,
für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen
Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen. |