215-3 Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern |
| * | Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG -) und zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393) |
Fundstelle: GVOBl. M-V 2001, S. 393
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (Katastrophenschutz).
(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt oder bedeutende Sachgüter in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.