619-2

Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)

Vom 20. Oktober 2008

Fundstelle: GVOBl. M-V 2008, S. 414

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Steuerberechtigung

§ 1 Grundsatz der Steuerberechtigung
§ 2 Kirchliche Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 3 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen
und Beschlüsse und deren Veröffentlichung

Abschnitt 2
Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder

§ 4 Grundsatz der Kirchensteuerpflicht
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 6 Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

Abschnitt 3
Kirchensteuerarten

§ 7 Kirchensteuerarten und deren Anrechenbarkeit
§ 8 Kirchensteueranspruch

Abschnitt 4
Verwaltung der Kirchensteuer

§ 9 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer, Auskunftspflicht
§ 10 Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn, Kapitalerträge)
und vom Vermögen durch die Finanzämter
§ 11 Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

Abschnitt 5
Besteuerungsverfahren

§ 12 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer
als Zuschlag zur Einkommensteuer und des
allgemeinen und besonderen Kirchgeldes
§ 13 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
bei in konfessionsgleicher Ehe lebenden Ehegatten
§ 14 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer
bei in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 15 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten
§ 16 Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Vermögen
§ 17 Festsetzungszeitraum und Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
§ 18 Erhebung und Entrichtung der Kirchensteuer
§ 19 Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
§ 20 Abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass, Aussetzung der Vollziehung, Einschränkung der Vollstreckung
§ 21 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 22 Vollstreckung

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten

§ 23 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, notwendige Beiladung der steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft
§ 24 Klageverfahren

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Anerkannte Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: