6030-7

Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs in den Jahren 2010 und 2011

Vom 18. Dezember 2009*

*Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 und die Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs in den Jahren 2010 und 2011 vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 739, 749).

Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 739

Das Land stellt den kreisangehörigen Gemeinden, den kreisfreien Städten und Landkreisen gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern, seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den Zuweisungen an das Land aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes vom Bund zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW-Maut folgende Anteile als Finanzzuweisungen zur Verfügung:

1.

24,100607 Prozent für das Haushaltsjahr 2010 und

2.

23,809685 Prozent für das Haushaltsjahr 2011.