2222-3

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung
von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg

Vom 22. September 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 1026

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4.

Übergangsregelung zu Artikel 12

Aus Anlaß der Errichtung des Erzbistums kann der Erzbischof von Hamburg innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags durch Gesetz, das jeweils im einzelnen den Umfang bezeichnet, Vermögen unter den kirchlichen Körperschaften neu ordnen.

Dem Erzbischof von Hamburg ist auch nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Möglichkeit eröffnet, gegen Gebühren Veränderungen im Vermögensbereich unter den kirchlichen Körperschaften vorzunehmen.

Hamburg, am 22. September 1994

Für den Heiligen Stuhl
Dr. Lajos Kada
Apostolischer Nuntius in Deutschland

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Präsident des Senats
Dr. Hennig Voscherau
Erster Bürgermeister

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Kultusministerin
Steffie Schnoor

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerpräsidentin
vertreten durch die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Marianne Tidick