In Würdigung des Bestrebens der katholischen Kirche, die
pastorale Situation in den vertragschließenden Ländern zu verbessern und
in dem gemeinsamen Wunsch, die vertraglichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche
im Geiste freiheitlicher Partnerschaft fortzuentwickeln,
schließen der Heilige Stuhl
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern
und
das Land Schleswig-Holstein
unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und unbeschadet einer Fortgeltung des Vertrages
des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 folgenden
Vertrag: