793-3-6 Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 28. November 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 843
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§ 19
Ausnahmen
Die §§
3 bis 18
gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder der Fischereiforschungseinrichtungen
des Landes und des Bundes. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag auch andere
wissenschaftliche Institute von der Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen
befreien. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dadurch Nachteile für die
Fischerei zu erwarten sind. |