793-3-6

Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V)

Vom 28. November 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 843

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§ 19

Ausnahmen

Die §§ 3 bis 18 gelten nicht für Untersuchungen der oberen Fischereibehörde oder der Fischereiforschungseinrichtungen des Landes und des Bundes. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag auch andere wissenschaftliche Institute von der Einhaltung der in Satz 1 genannten Bestimmungen befreien. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dadurch Nachteile für die Fischerei zu erwarten sind.