793-3-6

Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V)

Vom 28. November 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 843

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 2

Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildungen

(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung zum

1.

Hochseefischer, Matrosen oder Vollmatrosen der Hochseefischerei,

2.

Küstenfischer oder Matrosen der Küstenfischerei oder zum

3.

Binnenfischer

als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder der Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung.

(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.