793-3-6 Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 28. November 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 843
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§ 2
Der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige
Berufsausbildungen
(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei
mit anderen Fanggeräten als Handangel und Köderfischsenke ist die Ausbildung
zum
- 1.
Hochseefischer, Matrosen oder Vollmatrosen der Hochseefischerei,
- 2.
Küstenfischer oder Matrosen der Küstenfischerei
oder zum
- 3.
Binnenfischer
als der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertig anzusehen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere
als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen einer
Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
beglaubigte Ablichtungen der Prüfungsurkunden oder
der Zeugnisse über den Abschluss der Berufsausbildung.
(4) Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung
über die Anerkennung aus. |