793-3-6

Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
(Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V)

Vom 28. November 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 843

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§ 9

Fischfang mit der Handangel

Für die nach § 6 des Landesfischereigesetzes für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit der Handangel gelten folgende Auflagen:

1.

Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.

2.

Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.

3.

Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).

4.

Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen zulässig.

5.

Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel, ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.