793-3-6 Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) Vom 28. November 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 843
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§ 9
Fischfang mit der Handangel
Für die nach
§ 6
des Landesfischereigesetzes
für die Küstengewässer ausgestellten Erlaubnisse zum Fischfang mit
der Handangel gelten folgende Auflagen:
- 1.
Die Fischerei ist nur für den Eigenbedarf zulässig.
- 2.
Der Erlaubnisscheininhaber darf höchstens drei
Handangeln verwenden. Die ausgelegten Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.
- 3.
Die Fangbegrenzung beträgt je Angeltag drei Hechte
und drei Zander oder drei Salmoniden (Lachs, Meerforelle).
- 4.
Für jede Handangel sind höchstens sechs Anbissstellen
zulässig.
- 5.
Zu anderen Fanggeräten, außer der Handangel,
ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten.
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