212-18

Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(
Landeskrankenhausgesetz
LKHG M-V -)

Vom 20. Mai 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 327

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen, Krankenhausversorgung

§ 1 Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Patientenrechte

§ 4 Aufnahme und Versorgung
§ 5 Soziale Betreuung
§ 6 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit
§ 7 Qualitätsmanagement
§ 8 Krankenhausaufsicht, Statistik

Abschnitt 3
Krankenhaus- und Investitionsplanung

§ 9 Krankenhausplanung
§ 10 Beteiligte, unmittelbar Beteiligte
§ 11 Finanzierung, Grundsatz
§ 12 Investitionsprogramm
§ 13 Einzelförderung von Investitionen
§ 14 Umfang der Einzelförderung
§ 15 Pauschalförderung
§ 16 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten
sowie von Grundstückskosten
§ 17 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
§ 18 Ausgleich für Eigenmittel
§ 19 Förderung bei Schließung oder Umstellung
§ 20 Förderung der Nutzung von Anlagegütern
§ 21 Nebenbestimmungen, Rückforderung
§ 22 Verwendungsnachweis
§ 23 Widerruf von Bescheiden, Verzinsung des Erstattungsanspruchs
§ 24 Aufbringung der Mittel

Abschnitt 4
Innere Strukturen der Krankenhäuser

§ 25 Krankenhausleitung
§ 26 Medizinische Organisation
§ 27 Abgaben aus Liquidationserlösen

Abschnitt 5
Ausbildungsstätten

§ 28 Staatliche Anerkennung, Finanzierung

Abschnitt 6
Katastrophenschutz, Krankenhaushygiene

§ 29 Brand- und Katastrophenschutz
§ 30 Krankenhaushygiene
§ 31 Arzneimittelkommission

Abschnitt 7
Patientendatenschutz

§ 32 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 33 Erheben und Speichern von Daten
§ 34 Nutzen und Übermitteln von Daten im Krankenhaus
§ 35 Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses
§ 36 Auskunft und Akteneinsicht
§ 37 Löschung und Sperrung von Daten
§ 38 Datenverarbeitung für Forschungszwecke
§ 39 Datenverarbeitung im Auftrag

Abschnitt 8

§ 40 Übergangsbestimmungen
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: