200-6

Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)

Vom 14. März 2005

Fundstelle: GVOBl. M-V 2005, S. 98

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

§ 8 geändert durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Träger der Landesverwaltung

Teil 2
Allgemeine Grundsätze der Verwaltungsorganisation

§ 3 Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung
§ 4 Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen

Teil 3
Aufbau der Landesverwaltung

Abschnitt 1
Unmittelbare Landesverwaltung

§ 5 Oberste Landesbehörden
§ 6 Obere Landesbehörden
§ 7 Untere Landesbehörden
§ 8 Errichtung, Auflösung und Verlegung von Landesbehörden

Abschnitt 2
Weitere Träger der öffentlichen Verwaltung

§ 9 Träger der öffentlichen Verwaltung
§ 10 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
§ 11 Privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger
§ 12 Natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
nichtrechtsfähige Vereinigungen

Teil 4
Zuständigkeit

§ 13 Zuständigkeit von Landesbehörden
§ 14 Ausführung von Bundesrecht und von Rechtsakten
der Europäischen Union

Teil 5
Aufsicht

Abschnitt 1
Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes

§ 15 Dienst- und Fachaufsicht
§ 16 Umfang der Dienst- und Fachaufsicht
§ 17 Mittel der Dienst- und Fachaufsicht

Abschnitt 2
Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen

§ 18 Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Landkreise und Ämter
§ 19 Fachaufsicht über Behörden
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit,
Anstalten und Stiftungen, Insolvenz
§ 20 Aufsicht über natürliche und juristische Personen des Privatrechts und
nichtrechtsfähige Vereinigungen

Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Bestehende Behörden
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten





Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: