223-3-32

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein,
Griechisch und Hebräisch
(ErgPrüfVO M-V)

Vom 16. Januar 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 336

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Ergänzungsprüfungen

(1) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife und Schüler, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind (Bewerber), können Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums ablegen.

(2) Der Bewerber muß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Schule besuchen.

(3) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife richten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung unmittelbar an die zuständige Schulbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen:

1.

beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,

2.

Nachweis über den Wohnsitz,

3.

Lichtbild des Bewerbers, das nicht älter als sechs Monate ist,

4.

Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muß auch hervorgehen, mit welchen Werken eines Autors sich der Bewerber besonders beschäftigt hat,

5.

Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches,

6.

Erklärung, ob bereits ein nicht erfolgreicher Versuch zum Ablegen der Prüfung unternommen wurde. Über eine nicht bestandene Prüfung ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

(4) Bewerber, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind, legen ihre Meldung der Schulbehörde über den Schulleiter vor.