223-3-32 Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch (ErgPrüfVO M-V) Vom 16. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 336
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§ 1
Ergänzungsprüfungen
(1) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
und Schüler, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind (Bewerber),
können Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder
des Hebraicums ablegen.
(2) Der Bewerber muß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Schule
besuchen.
(3) Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
richten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung unmittelbar an die zuständige
Schulbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen:
- 1.
beglaubigte Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
- 2.
Nachweis über den Wohnsitz,
- 3.
Lichtbild des Bewerbers, das nicht älter als sechs Monate ist,
- 4.
Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muß auch
hervorgehen, mit welchen Werken eines Autors sich der Bewerber besonders beschäftigt
hat,
- 5.
Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches,
- 6.
Erklärung, ob bereits ein nicht erfolgreicher Versuch zum Ablegen
der Prüfung unternommen wurde. Über eine nicht bestandene Prüfung
ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
(4) Bewerber, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen
sind, legen ihre Meldung der Schulbehörde über den Schulleiter vor. |