223-3-32 Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch (ErgPrüfVO M-V) Vom 16. Januar 1998Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 336
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§ 9
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen
und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten
diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform. |