2186-8 Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen | ||||||||||||||||||||
| § 1 | Grundsatz |
| § 2 | Gewerbliche Spielvermittlung |
| § 3 | Mitteilungspflichten der Länder |
| § 4 | Regionalisierungsmasse, Regionalisierungsmaßstab |
| § 5 | Regionalisierungsverfahren |
| § 6 | Revisionsklausel |
| § 7 | Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Kündigung |
| Anlage Bekanntmachung
über das In-Kraft-Treten
des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland
und des Staatsvertrages
über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen
des Deutschen
Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Vom 20. Juli 2004 | |
| Artikel 1 | |
| Artikel 2 | |
Das Land Baden-Württemberg,
der
Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die
Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land
Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das
Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der
Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: "die Länder"
genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
In den einzelnen Ländern bestehen Lotto- und Totounternehmen in unterschiedlicher Rechtsform, die auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts im Land ihrer Niederlassung Lotterien und Wetten veranstalten bzw. durchführen dürfen. Der Tätigkeitsbereich sowie der Vertrieb jeglicher Art der einzelnen Lotto- und Totounternehmen ist demgemäß auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt.