2186-8

Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen
des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen

Vom 18. Dezember 2003 bis 13. Februar 2004

Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 264

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsatz
§ 2 Gewerbliche Spielvermittlung
§ 3 Mitteilungspflichten der Länder
§ 4 Regionalisierungsmasse, Regionalisierungsmaßstab
§ 5 Regionalisierungsverfahren
§ 6 Revisionsklausel
§ 7 Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Kündigung
Anlage Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland und des Staatsvertrages über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen
Vom 20. Juli 2004
Artikel 1
Artikel 2





Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: "die Länder" genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

In den einzelnen Ländern bestehen Lotto- und Totounternehmen in unterschiedlicher Rechtsform, die auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts im Land ihrer Niederlassung Lotterien und Wetten veranstalten bzw. durchführen dürfen. Der Tätigkeitsbereich sowie der Vertrieb jeglicher Art der einzelnen Lotto- und Totounternehmen ist demgemäß auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt.