210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 1
Meldebehörden
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die kreisfreien
Städte, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises wahr.
(2) Meldebehörden sind die Oberbürgermeister der
kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die
Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Örtlich
zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang
stattfindet. |