210-1

Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesmeldegesetz - LMG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Meldebehörden

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(2) Meldebehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet.