210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 19
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen
die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und bei dieser auf Verlangen persönlich zu erscheinen. § 13 Abs. 3 Satz 2
gilt sinngemäß. |