210-1

Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesmeldegesetz - LMG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 19

Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser auf Verlangen persönlich zu erscheinen. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.