210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 29
Nutzungsbeschränkungen
(zu § 16
MRRG)
(1) Die nach §
27
erhobenen Daten dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 31 Abs. 3
genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet
und verarbeitet werden. Die Daten dürfen darüber hinaus von den Gemeinden
zur Erhebung des Kurbeitrages sowie für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik
ausgewertet und verarbeitet werden.
(2) Den örtlich zuständigen Meldebehörden
und der Polizei ist Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 28
zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und
gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung
des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. |