210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
Speicherung von Daten
(zu § 2
MRRG)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden
folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.
Tag und Ort der Geburt,
- 7.
Geschlecht,
- 8.
(aufgehoben),
- 9.
gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
- 10.
Staatsangehörigkeiten,
- 11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
- 12.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 13.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag
und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 15.
Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der
Geburt, Anschrift, Sterbetag),
- 16.
minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 17.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer
des Personalausweises/Passes,
- 18.
Übermittlungssperren,
- 19.
Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern
die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum
Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
- 1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Europa-,
Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
die Tatsache, dass der Betroffene
- a)
vom Wahlrecht
ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
- b)
als wahlberechtigter Unionsbürger (
§ 6 Abs. 3 Satz 1
des Europawahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 [BGBl. I S. 423, 555], das
zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. August 2003 [BGBl. I S. 1655]
geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 17b Abs. 1
der Europawahlordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 [BGBl. I S. 957], die zuletzt
durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818] geändert worden
ist) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis
im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft
oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedsstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis
eingetragen war sowie der Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet.
- 2.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten
steuerrechtliche
Daten (weitere Lohnsteuerkarten, Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit
des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder,
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern, dauerndes Getrenntleben von
Ehegatten),
- 3.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen
und Pässen
die Tatsache,
dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine
Anordnung nach
§ 2 Abs. 2
des Gesetzes über Personalausweise
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert
worden ist, getroffen worden ist,
- 4.
für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund
des
Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), für die Ehrung von Ehejubilaren und
für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 35 Abs. 2
Tag und
Ort der Eheschließung sowie die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag
angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten,
- 5.
(aufgehoben),
- 6.
für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1.
September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3
des Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist, bezeichneten Gebieten stammen,
- 7.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben
nach dem
Wohnungsbindungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404),
die Tatsache,
dass der Einwohner in einer öffentlich geförderten Wohnung wohnt,
- 8.
für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben
nach dem
Landesbelegungsbindungsgesetzes
vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 661), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 358),
die Tatsache,
dass der Einwohner in einer belegungsgebundenen Wohnung wohnt,
- 9.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass nach
§ 29
des Staatsangehörigkeitsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März
2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann,
- 10.
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass
eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende
Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
- 11.
für die Zwecke der eindeutigen Identifizierung
des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach
§ 139b
der Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S.
61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl.
I S. 2809) geändert worden ist,
- 12.
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache,
dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach
§ 20
des Sprengstoffgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das
zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert
worden ist, erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde
mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.
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