210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 34a
Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften
(zu
§ 21
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Einfache Melderegisterauskünfte können auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt
werden, wenn
- 1.
der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt
worden ist,
- 2.
der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen
sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund von §
3 Abs. 1
gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- 3.
die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten
Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des
Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten
Daten sind nach Erledigung des Antrages unverzüglich zurückzugeben, zu
löschen oder zu vernichten. § 9
Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch mittels automatisierten Abrufs über
das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld
in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft
einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung
des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig,
wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde
weist bei der Anmeldung sowie spätestens drei Monate vor Eröffnung des
Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften durch öffentliche
Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft
erfolgt über das Informationsregister (§
3a).
(3) Der automatisierte Abruf über das Internet kann
statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.
Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf
es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
- 1.
die Anfragenden zu registrieren;
- 2.
die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörden
oder andere Portale weiterzuleiten;
- 3.
die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden
oder andere Portale weiterzuleiten;
- 4.
die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden
sicherzustellen;
- 5.
die Datensicherheit zu gewährleisten.
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern,
wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend. |