210-1

Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesmeldegesetz - LMG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007

Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 36

Widerspruchsrecht

Auf das Recht des Betroffenen, der Weitergabe seiner Daten nach §§ 32 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 3, § 34a Abs. 2 Satz 6 zu widersprechen, ist außer bei der Anmeldung, mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden hinzuweisen.