210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 36
Widerspruchsrecht
Auf das Recht des Betroffenen, der Weitergabe seiner Daten
nach §§ 32 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 3, §
34a Abs. 2 Satz 6
zu widersprechen, ist außer bei der Anmeldung, mindestens einmal jährlich
durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörden hinzuweisen. |