210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 3a
Informationsregister, Vermittlungsstelle
(1) Das Land richtet ein Informationsregister für Datenübermittlungen
im automatisierten Verfahren an andere Behörden oder sonstige öffentliche
Stellen nach § 31, an öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften nach § 32
und die automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 34a
ein. Die Daten sind im Informationsregister getrennt nach Meldebehörden zu
speichern. Die Meldebehörden übermitteln über das einheitliche Verwaltungsnetz
des Landes (Corporate Network LAVINE) die in §
3 Abs. 2 Nr. 10
und § 31 Abs. 1 Satz 1, für
Datenübermittlungen nach § 32
auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 11, 15 und
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genannten Daten der örtlichen Melderegister an das Informationsregister und
aktualisieren diese fortlaufend.
(2) Die Daten dürfen für Datenübermittlungen
nach § 31, § 32
und die Erteilung von automatisierten Melderegisterauskünften nach § 34a
im Informationsregister nur nach Meldebehörden getrennt verarbeitet werden.
Datenabrufe, die über den Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft hinausgehen,
sind für ein Jahr zu protokollieren und dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle
verarbeitet und genutzt werden.
(3) Das Informationsregister ist kostendeckend zu betreiben.
Der zusätzliche Aufwand, der durch den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung
des Informationsregisters entsteht, ist bei der Festlegung der Gebühren zu berücksichtigen.
Die Einnahmen aus den Gebühren stehen den Kommunen zu, soweit sie nicht gemäß
Satz 2 zur Deckung des Aufwands des Informationsregisters einzusetzen sind. Spätestens
24 Monate nach Inbetriebnahme des Informationsregisters sind die Kostenfolgen für
das Informationsregister und für die Meldebehörden mit den kommunalen Landesverbänden
nach
§ 4 Abs. 2 Satz 3
,
§ 91 Abs. 2 Satz 3
Kommunalverfassung
erneut zu überprüfen.
(4) Das Land richtet zur Gewährleistung der überörtlichen
elektronischen Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden, insbesondere
auch in die anderen Bundesländer, eine Vermittlungsstelle ein. Deren Aufgaben
umfasst auch die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldungen. Die Meldebehörden
können der Vermittlungsstelle mit deren Einverständnis entgeltlich im Wege
der Auftragsdatenverarbeitung (
§ 4
des Landesdatenschutzgesetzes) weitere Aufgaben übertragen. |