210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 4
Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit
Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1
genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen
an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale nach Absatz
1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden,
wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen
Daten übermittelt werden dürfen. Der Empfänger der Daten darf die
Ordnungsmerkmale nur an die jeweilige Meldebehörde übermitteln. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb
der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört.
(3) Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen an nicht öffentliche
Stellen nicht übermittelt werden. Nicht öffentliche Stellen dürfen
diese Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen. |