210-1 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 34
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§ 9
Auskunft an den Betroffenen
(zu § 8
Melderechtsrahmengesetz)
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft
zu erteilen über
- 1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch
soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
- 2.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern
von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden
Daten,
- 3.
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung
und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2) Die Auskunft kann durch elektronische Datenübertragung
über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert
worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der
im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen verschlüsselt übermittelten
Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine
qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz
vom 16. Mai 2001(BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1970), zu führen. § 34a Abs. 1
gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
- 1.
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
- 2.
sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden
berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten
muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
- 1.
soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister
nach
§ 63 Abs. 1 und 3
des Personenstandsgesetzes
nicht gestattet werden darf,
- 2.
in den Fällen des
§ 1758 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der
Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst
oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie
nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des
§ 24 Abs. 5 und 6
des Landesdatenschutzgesetzes
. |