Aufgrund des
§ 28
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages
von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1071), wird Folgendes
bekannt gemacht:
Gemäß
§ 28 Absatz 1
des Abgeordnetengesetzes
wird die Entschädigung nach
§ 6 Absatz 1
des Abgeordnetengesetzes
nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamten und Richter im Land
Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in
§ 6 Abs. 1
festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R2 für einen verheirateten
Vorsitzenden Richter am Landgericht (R2) mit einem Lebensalter von 40 Jahren und
zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben
bei der Berechnung außer Betracht. Das Gesetz über die Anpassung von Dienst-,
Anwärter-, Amts- und Versorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
2011/2012 sowie zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077) sieht eine Erhöhung
der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. April 2011 um 1,5 Prozent
vor.
Nach
§ 28 Abs. 1
des Abgeordnetengesetzes
wird die Entschädigung nach
§ 6 Abs. 1
zum 1. Januar 2012 angepasst.
Gemäß
§ 28 Abs. 2
des Abgeordnetengesetzes
teilt das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern die für die Anpassung der
Kostenpauschale nach
§ 9 Abs. 1
des Abgeordnetengesetzes
maßgebende Preisentwicklungsrate der Präsidentin des Landtages mit. In
der Mitteilung des Statistischen Amtes wird die Preisentwicklungsrate für den
Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 mit 2,1 Prozent beziffert.
Danach betragen ab 1. Januar 2012
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die Entschädigung nach
§ 6
Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
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5.275,84 EUR,
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die Kostenpauschale nach
§ 9
Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
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1.262,13 EUR.
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Schwerin, den 30. Dezember 2011
Die Präsidentin des Landtages
Mecklenburg-Vorpommern
Sylvia Bretschneider