210-1-2

Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden
(Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO M-V)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 539

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1999 (GVOBl. M-V S. 642),

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden

§ 1 Rückmeldung
§ 2 Auswertung der Rückmeldung
§ 2a Ausbleiben der Rückmeldung
§ 3 Fortschreibung der Daten

Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden
oder sonstige Stellen

§ 4 Datenübermittlungen an Schulen
§ 5 Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen
§ 6 Datenübermittlungen an Finanzämter
§ 7 Datenübermittlungen an Ausländerbehörden
§ 8 Datenübermittlungen an die Polizeibehörden
§ 9 Datenabruf durch die Polizei
§ 10 Datenübermittlungen an Versorgungsämter
§ 11 Datenübermittlungen an Bürgermeister
amtsangehöriger Gemeinden
§ 12 Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt
§ 13 Datenübermittlungen an den Suchdienst
§ 14 Datenübermittlungen an die Wohnungsämter
§ 15 Beschränkung von Datenübermittlungen wegen
Auskunftssperren
§ 16 Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung
von Daten

Abschnitt 3
Zuständigkeit, Verfahren, Inkrafttreten

§ 17 Zuständigkeit
§ 18 Verfahren und Datensicherung
§ 19(Inkrafttreten)





Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund des § 30 Abs. 4 , des § 31 Abs. 6 und 7 und des § 33 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 641).