2032-2 Gesetz über die Nichtanpassung vom Amtsgehalt |
| * | Verkündet als Artikel 17 des Gesetz über kostensenkende Strukturmaßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502) |
Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 502
Die Mitglieder der Landesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, die sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) ergeben. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Für Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Amtsverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.