219-2 Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) Vom 2. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638
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§ 1
Rechtsstellung
(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens
werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom Landesamt für innere
Verwaltung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestellt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
Vermessungsstelle entsprechend dem Vermessungs- und Katastergesetz. Er ist Träger
eines öffentlichen Amtes für Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen
Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt
ein Dienstsiegel. |