219-2

Gesetz über die Berufsordnung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V)

Vom 2. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 1

Rechtsstellung

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom Landesamt für innere Verwaltung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestellt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Vermessungsstelle entsprechend dem Vermessungs- und Katastergesetz. Er ist Träger eines öffentlichen Amtes für Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Dienstsiegel.