219-2 Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) Vom 2. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638
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§ 19
Ausführung von Aufträgen
durch Auswärtige
Das Landesamt für innere Verwaltung kann einem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land bestellt oder zugelassen
ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs.
1 Nr. 1
die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermessungen auf das
Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergreifen. |