219-2

Gesetz über die Berufsordnung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V)

Vom 2. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638

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§ 19

Ausführung von Aufträgen durch Auswärtige

Das Landesamt für innere Verwaltung kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land bestellt oder zugelassen ist, bei Arbeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Erledigung einzelner Aufträge gestatten, wenn die Vermessungen auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergreifen.