219-2 Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) Vom 2. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638
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§ 2*
Aufgaben
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
befugt,
- 1.
Vermessungen und Auswertungen zur Erfüllung der Aufgaben
gemäß
§ 1 Abs. 1 und 7
des Vermessungs- und Katastergesetzes
durchzuführen und die erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen,
- 2.
Arbeiten durchzuführen, für die seine Zuständigkeit in anderen
Rechtsvorschriften begründet worden ist,
- 3.
Tatbestände an Grund und Boden zu beurkunden, die durch vermessungstechnische
Ermittlungen festgestellt werden sowie Anträge gemäß
§ 15
Vermessungs- und Katastergesetz
zu beglaubigen,
- 4.
die Richtigkeit des katastermäßigen Bestandes sowie die geometrischen
Festlegungen in den Bebauungsplänen zu bescheinigen,
- 5.
Bescheinigungen auszustellen, für die das Katasterzahlenwerk erforderlich
ist;
§ 12 Abs. 2 Satz 4
des Vermessungs- und Katastergesetzes
bleibt unberührt,
- 6.
auf den Gebieten des Vermessungswesens, des damit zusammenhängenden
Boden- und Baurechts beratend tätig zu werden.
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann
der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten
des Vermessungswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses
Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur"
darf hierbei nicht geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden. | * | § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. April 2002. |
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