219-2

Gesetz über die Berufsordnung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V)

Vom 2. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638

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§ 2*

Aufgaben

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt,

1.

Vermessungen und Auswertungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 und 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführen und die erforderlichen Verwaltungsakte zu erlassen,

2.

Arbeiten durchzuführen, für die seine Zuständigkeit in anderen Rechtsvorschriften begründet worden ist,

3.

Tatbestände an Grund und Boden zu beurkunden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden sowie Anträge gemäß § 15 Vermessungs- und Katastergesetz zu beglaubigen,

4.

die Richtigkeit des katastermäßigen Bestandes sowie die geometrischen Festlegungen in den Bebauungsplänen zu bescheinigen,

5.

Bescheinigungen auszustellen, für die das Katasterzahlenwerk erforderlich ist; § 12 Abs. 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes bleibt unberührt,

6.

auf den Gebieten des Vermessungswesens, des damit zusammenhängenden Boden- und Baurechts beratend tätig zu werden.

(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" darf hierbei nicht geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden.

*

§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2002.