219-2 Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) Vom 2. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638
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§ 22
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 2. Juni 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
Rudi Geil
Der Innenminister als Widerspruchsbehörde |