219-2

Gesetz über die Berufsordnung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V)

Vom 2. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638

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§ 22

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 2. Juni 1994

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Innenminister
Rudi Geil

Der Innenminister als Widerspruchsbehörde