219-2

Gesetz über die Berufsordnung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V)

Vom 2. Juni 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638

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§ 9

Haftung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Berufstätigkeit ergeben, angemessen zu versichern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern haftet nicht an Stelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

(2) Bei einer Vertretung haftet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist der Vertreter allein verpflichtet.