219-2 Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V) Vom 2. Juni 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 638
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Haftung
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Berufstätigkeit
ergeben, angemessen zu versichern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern haftet nicht an
Stelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
(2) Bei einer Vertretung haftet der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis
ist der Vertreter allein verpflichtet. |